arge AB 21

Blick nach vorn

 

Mit Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft für die professionelle Ausbildung im 21. Jahrhundert, kurz arge AB 21, ließe sich ein weiterer wesentlicher Beitrag zur Verringerung der Zahl an Verkehrstoten und Verletzten leisten, die Jahr für Jahr deutschlandweit und international zu beklagen sind. In den Jahren 2011-2012 kamen rd. 50 Experten aus der organisierten bundesdeutschen Verkehrssicherheit (BMVBS, BLs, BASt, Universitäten, Fahrlehrerverbände, Technische Prüfstellen, Verkehrsverlage, Verkehrsklubs u. a.) zu fünf Fachwerkstatt-Sitzungen über die „Fahranfängervorbereitung“ (FAV) zusammen.

 

Im „Rahmenkonzept zur Weiterentwicklung der Fahranfängervorbereitung in Deutschland“, dem Abschlussbericht der BASt-Expertengruppe „Fahranfängervorbereitung“ vom Juli 2012, werden in Kapitel 3.6 Kontinuierliche wissenschaftlich gestützte Optimierung der Fahranfängervorbereitung die Aufgabenstellungen in den Arbeitsfeldern „Fahrerlaubnisprüfung“ und „Sonstige Fahranfängermaßnahmen“ dezidiert umschrieben:

 

BASt-Rahmenkonzept FAV – Auszug Schlussfassung (extract in German), 13th July 2012

 

arge AB 21

 

Im Fokus einer solchen Einrichtung arge AB 21 steht die Förderung von Erziehung und Bildung sowie Unfallverhütung in den Bereichen Verkehrssicherheit, Verkehrsschulung und Verkehrserziehung nebst der damit verbundenen professionellen Fahrerlaubnis-Ausbildung, Fahrlehrer-Aus- und Weiterbildung sowie Fahrerlaubnis-Prüfung. Seit 1999 existiert eine ständige Arbeitsgemeinschaft, die TÜV|DEKRA arge tp 21 (Dresden), in welcher die Technischen Prüfstellen von TÜV und DEKRA sämtliche Fahrerlaubnis-Theorieprüfungen kontinuierlich sammeln, kategorisieren, analysieren, evaluieren und interdisziplinär optimieren. Entsprechende Strukturen zugunsten einer kontinuierlichen wissenschaftlichen Abstützung für den Komplex Fahrausbildung, Fahrerweiterbildung, Fahrlehrer-Aus-/-Weiterbildung etc. fehlen bislang. Wie könnte eine solche Einrichtung aussehen?

Arbeitsgemeinschaft Ausbildung im 21. Jahrhundert/arge AB 21 – Stand: 12-2012