Willkommen im MOVING-Archiv,
hier finden Sie ältere Informationen zu folgenden Themen:
- Fahrerlaubnisklassen
- Tabelle zu Fahrerlaubnisklassen
- Fahrausbildung
- ausführliche Darstellung der Fahrausbildunf (PDF von 2013)
- Einsatz von Fahrsimulatoren
- Simulatorstudie von 2016 (Neue Studie in Arbeit)
- Die Fahrlehrer_innen-Ausbildung
- Voraussetzungen, Ausbildungsinhalte und Liste der Fahrlehrerausbildungstätten
- Übersicht zu Corona-Hilfen
- Ansammlung diverser Links zu Infoseiten und Beantragung von Corona Hilfsgeldern (Stand 03/2020)
- Rechtlichen Bestimmungen
- diverse rechtliche Rahmenbedingungen zur Fahrausbildung, Führerschein, BKF
Daten im Archiv werden nicht regelmäßig auf Aktualität geprüft und überarbeitet.
Fahrerlaubnis-Klassen:
Klasse | Fahrzeugart |
AM | Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm (oder Elektromotor) und bis 45 km/h (Mokick, Moped/Roller) sowie dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h |
A1 | Krafträder bis 125 ccm und bis 11 kW Nennleistung (Leichtkrafträder) |
A2 | Krafträder mit Motorleistung von nicht mehr als 35 kW |
A | Krafträder über 50 ccm oder über 45 km/h, auch mit Beiwagen |
B | Kraftwagen bis 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen (außer Führersitz), auch mit Anhängern mit einem zGM von entweder bis zu 750 kg oder bis zur Höhe des Leergewichts des Zugfahrzeuges, wobei dann das zGM der Kombination (z.B. Pkw mit Wohnwagen) 3,5 t nicht überschreiten darf |
C | Kraftwagen (Lkw) über 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen (inkl. Führersitz), auch mit Anhängern bis 750kg zGM |
C1 | Kraftwagen (Lkw) über 3,5 t bis max. 7,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen (inkl. Führersitz), auch mit Anhängern bis 750kg zGM |
D | alle Busse, auch mit mehr als 16 Sitzplätzen (inkl. Führersitz) und Anhängern bis 750 kg zGM |
D1 | Busse bis max. 16 Sitzplätze (inkl. Führersitz) und Anhänger bis 750 kg zGM |
BE, CE, C1E, DE und D1E | Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger über 750 kg zGM |
L | Zugmaschinen bis max. 32 km/h (mit Anhänger 25 km/h) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h sowie Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern |
T | Zugmaschinen auch über 32 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen für lof-Zwecke bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern |
Die Fahrerlaubnis-Ausbildung:
Seit über 100 Jahren werden in Deutschland Fahrerlaubnisse und Führerscheine ausgegeben. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, dann klicken Sie bitte hier:
Fahrerlaubnisausbildung und Fahrerlaubniserwerb in Deutschland
Einsatz von Fahrsimulatoren:
Eine von MOVING in Auftrag gegebene Studie des Instituts für Automobilwirtschaft (IFA) zum Einsatz von Fahrsimulatoren in Fahrschulen für die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) kommt zu dem Ergebnis, dass die Nutzung eines Fahrsimulators in der Fahrschülerausbildung eine sinnvolle Ergänzung des Unterrichts sein kann.
Die wichtigsten Ergebnisse der Studie:
Aktuell sieht sich die Fahrschulbranche einer rückläufigen Anzahl an Fahrschülern und tiefgreifenden strukturellen Problemen ausgesetzt. Die sinkende Anzahl von Fahrschulen in Deutschland ist als Beleg einer Verschärfung des Wettbewerbs aufzufassen. Gleichzeitig wird die praktische Fahrausbildung, die seit Jahrzehnten nahezu unverändert strukturiert ist, in vielerlei Hinsicht kritisch hinterfragt. Vor diesem Hintergrund zeigt die vorliegende Studie Analysen und Lösungsansätze auf Basis des Einsatzes von Simulatoren in Fahrschulen auf. Zusammenfassend lassen sich an dieser Stelle die zentralen Forschungsergebnisse der Untersuchung wie folgt darstellen:
- Leistungsfähigkeit von Simulatoren in der Fahrausbildung
Der Markt für Fahrsimulatoren ist mit einem umfangreichen Produktspektrum breit aufgestellt. Dabei variieren die einzelnen Simulatoren in ihrer Ausbaustufe und dem vorausgesetzten Einsatzzweck erheblich. Es ist zu konstatieren, dass einige der angebotenen Produkte wohl nicht dem Niveau im Hinblick auf einen professionellen Einsatz in Fahrschulen liegen und sich eher als Computerspiele eignen. Trotzdem ist das Angebot an hochwertigen Produkten mit dem Potential, die praktische Fahrausbildung sinnvoll zu ergänzen, vorhanden. Die darauf gerichteten Analyseergebnisse kommen zu dem Ergebnis, dass seriöse Angebote existieren, die eine professionelle und qualitativ hochwertige Ausbildung gewährleisten.
- Sinnhaftigkeit des Einsatzes von Fahrsimulatoren in der Fahrausbildung
Die Sinnhaftigkeit des Fahrsimulator-Einsatzes in Fahrschulen ist in hohem Maße vom Einsatzumfang abhängig. High-Tech-Simulatoren kann ein hohes pädagogisches Potential attestiert werden, wenngleich sie nicht in der Lage sind, Fahrlehrer – insbesondere hinsichtlich empathischer Aspekte und notwendiger sozialer Kontakte während der Ausbildung – zu ersetzen. Fahrsimulatoren können aber „stressfrei“ dazu beitragen, Ängste vor dem realen Verkehr abzubauen. Fahrsimulatoren schaffen ein Grundverständnis für den Verkehr sowie hinsichtlich der Routinen im Umgang mit dem Fahrzeug. Wird der Simulator in diesem Rahmen vor den ersten realen Fahrstunden und anschließend praxisbegleitend genutzt, ist der Einsatz als sinnvoll zu bewerten. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass Fahrsimulatoren die Ausbildung in einem realen Fahrzeug nicht vollumfänglich substituieren können – und sollen.
- Nachfrage- und Angebotsseitige Marktpotenziale für den Einsatz von Fahrsimulatoren in Fahrschulen
Im Rahmen der Erhebungen zur Studie haben 72 Prozent der befragten Fahrschülerinnen und Fahrschüler die Bereitschaft geäußert, grundsätzlich Übungsstunden im realen Fahrzeug durch Fahrsimulator-Stunden zu ersetzen. Rund 70 Prozent der Fahrschul-Verantwortlichen geben an, sich bereits intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt zu haben, und 49 Prozent überlegen derzeit, in einen Fahrsimulator zu investieren. In Anbetracht dieser Daten kann auf beiden Seiten von einem relevanten Markt gesprochen werden.
- Meinungsbild der Fahrschulinhaber und Fahrschüler zum Einsatz von Fahrsimulatoren in der Fahrausbildung
Eine allgemeingültige Antwort auf diese Frage gestaltet sich aufgrund der Vielschichtigkeit von Fragestellungen und Antworten als schwierig. Bei einer gesamthaften Betrachtung der Erhebungsergebnisse überwiegt allerdings bei Fahrschulen wie auch bei Fahrschülern eine positive Gesamteinstellung zum Fahrsimulator.
- Kosten-Nutzen-Relation aus Kundenperspektive
Der monetäre Effekt hinsichtlich eines kleineren Budgets für die Erlangung des Führerscheins ist zwar nachweisbar, fällt aber gering aus. Die Untersuchungsergebnisse belegen, dass bis etwa zwei Prozent der üblicherweise nötigen Ausgaben einsparbar sind. Für Fahrschüler ergeben sich zudem eine verkürzte Ausbildungsdauer – im Durchschnitt 21 Tage – sowie eine geringere Anzahl an „realen Fahrstunden“ – rund vier Fahrstunden (á 45 min.).
- Sozioökonomische Effekte aus Kundenperspektive
Von Bedeutung sind vor allem die nachweisbar niedrigeren „Wiederholraten“ bei den praktischen und theoretischen Prüfungen. Um bis zu sieben Prozentpunkte liegt die Erfolgsquote der „Pilot-Fahrsimulator-Fahrschulen“ beim ersten Prüfungsanlauf höher als bei vergleichbaren Fahrschulen. Darüber hinaus ist auf die zusätzliche Qualität hinsichtlich der Vielzahl an abbildbaren Fahrsituationen mittels Simulator sowie die „zeitliche Dichte“ an relevanten Übungen, die sich im realen Verkehr häufig nicht darstellen lässt, hinzuweisen. Ebenfalls ist der „Umwelteffekt“ – also weniger Energieverbrauch und Emissionen sowie weniger Verschleiß an Fahrzeugen durch eine geringere Anzahl an „realen Fahrstunden“ je Fahrschüler – als Vorteilsargument anzuführen.
- Betriebswirtschaftliche Tragfähigkeit des Einsatzes von Fahrsimulatoren
Die Berechnungen zeigen, dass der Fahrsimulator zur „Rationalisierung“ des einzelnen Fahrschulbetriebs maßgeblich beitragen kann. Es besteht die Chance, über freiwerdende zeitliche Kapazitäten zusätzliche Fahrschüler zu betreuen, die Umsatz- und Ertragsgrößen deutlich positiv beeinflussen. Außerdem liegen die Deckungsbeiträge der Fahrsimulator-Stunden auf hohem Niveau. Die Berechnungen zu unterschiedlichen Betriebsgrößen belegen, dass Simulator-Angebote zu zusätzlichen Deckungsbeiträgen führen: Im kleinsten Betriebsszenario erhöhen sich die Gewinnbeiträge um knapp 29 €, beim größten in die Analysen einbezogenen Fahrschulbetrieb um rund 80 € je Kunde. Eine weitere, deutliche Optimierung des Betriebsergebnisses ist über die Gewinnung zusätzlicher Kunden – bei gleichbleibender Personal- und Sachausstattung – erreichbar. Außerdem zeigen die Berechnungen, dass die Preisstellung für die einzelne Simulator-Stunde einen wesentlichen Hebel zur Steigerung der Profitabilität von Fahrschulbetrieben darstellt. Bei der Preispositionierung sind die Wettbewerbssituation, aber auch die Marktakzeptanz zu berücksichtigen.
- Erfolgsfaktoren hinsichtlich des Fahrsimulator-Einsatzes
Der Erfolg des Fahrsimulator-Einsatzes wird im Wesentlichen an zwei Komponenten gemessen, nämlich an der Anzahl der Simulator-Stunden und der Zufriedenheit von Fahrschülern. Die Basis für eine erfolgreiche Nutzung bildet hierbei eine detaillierte und konsequente, interne Vorbereitung hinsichtlich infrastruktureller, personeller und konzeptioneller Aspekte. Dabei kommt der vollständigen und systematischen Integration des Fahrsimulators in das Ausbildungskonzept eine herausragende Rolle zu. Den wesentlichen Schlüsselfaktor für die Fahrsimulator-Integration stellen jedoch die Fahrschul-Mitarbeiter dar. Ohne deren Einsatz und Commitment wird es nicht gelingen, die betriebswirtschaftliche Tragfähigkeit sowie die Zufriedenheit der Fahrschülerinnen und Fahrschüler gleichermaßen sicherzustellen. Einen wesentlichen „Hebel“ zur Optimierung des Betriebsergebnisses bildet zudem die Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten. Eine nachhaltige Steigerung der betriebswirtschaftlichen Performance von Fahrschulbetrieben ist nur dann erzielbar, wenn der Simulator konsequent eingesetzt wird und parallel dazu zusätzliche Fahrschüler für die Auslastung vorhandener Kapazitäten gewonnen werden.
Weiterführende Links:
Pressemitteilung vom 15. April 2016
Einsatzmöglichkeiten von Simulatoren vom Oktober 2018
Die Fahrlehrer_innen -Ausbildung
Der Beruf des Fahrlehrers ist eine abwechslungsreiche Tätigkeit, bei der man vor Allem durch einen ständigen Kontakt zu jungen Menschen belohnt wird. Dennoch, Nachwuchs wird aktuell von sehr vielen Fahrschulen gesucht, schließlich ist eine Vielzahl der heute tätigen Fahrlehrer bereits 55 Jahre oder älter und wird voraussichtlich über die nächsten 10 Jahre hinweg in Rente gehen. Damit ergeben sich für Berufseinsteiger besonders gute Aussichten überall in Deutschland eine Anstellung zu einem lohnenswerten Gehalt zu bekommen. Die Zahl der jährlich abgelegten Fahrerlaubnisprüfungen nimmt stetig zu und die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen bieten Weiterbildungs- und Aufstiegschancen nach der erfolgreichen Ausbildung zum Pkw-Fahrlehrer. Vielleicht wollen Sie ja sogar einmal ihre eigene Fahrschule führen…
Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis Klasse BE:
nach § 2 Fahrlehrergesetz:
- Vollendung des 20’ten Lebensjahres zum Erhalt des Fahrlehrerscheins. (Ausbildungsbeginn ist ab dem 20’ten Lebensjahr möglich)
- eine abgeschlossene Berufsausbildung, oder „gleichwertige Vorbildung“*
- körperliche und geistige Eignung (Nachweis zur Fahrerlaubnisklasse C1/C, siehe § 4 FahrlG)
- polizeiliches Führungszeugnis und Auszug aus dem Fahreignungsregister
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (mündlich und schriftlich)
- 3-Jähriger Besitz des Führerscheins der Klasse B (Klasse BE zur Fahrlehrerprüfung)
- Teilnahme an der Fahrlehrerausbildung und bestehen der Prüfungen:
- 8 Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte (Liste siehe ganz unten)
- 4 Monate Pflichtpraktikum in eine Fahrschule
- erfolgreich abgeschlossene Fahrlehrerprüfung BE
*: Sollten Sie keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, kann die Zulassung zur Fahrlehrerausbildung möglicherweise über die Anrechnung der vorhergehenden Berufserfahrung oder eines Eignungstest erfolgen (Ausnahmeregelung nach § 54 FahrlG). Hierfür biete MOVING den Berufseignungstest für Fahrlehrer an. Inwiefern der Test von Ihrer lokalen Fahrerlaubnisbehörde als Entscheidungshilfe anerkannt ist, sollten Sie vorab mit der zuständigen Behörde abstimmen.
Ausbildungsplan-Rahmenplan:
Förderungsmöglichkeiten:
2018_11_Förderungswürdigkeit der Ausbildung durch Aufstiegs-Bafög
Weitere Infos bekommen Sie hier:
https://www.fahrlehrer-karriere.de/
Liste anerkannter Fahrlehrerausbildungsstätten:
Datengrundlage: Kraftfahrt Bundesamt, Flensburg 2016 (Angaben ohne Gewähr)
Verkehrs-Institut Erkens GmbH | Münsterstraße 241 40470 Düsseldorf |
Fahrlehrerfachschule Seela | Petzvalstr. 40 38104 Braunschweig |
Kompetenzzentrum Fahrlehrerfachschule Caspar UG |
Johann-Philipp-Reis Str. 2 55469 Simmern |
Verkehrsinstitut München Hunger GmbH | Martin-Luther-Straße 22 81539 München |
Fahrlehrerausbildungsstätte Hans Breier |
Mainzer Straße 39 66111 Saarbrücken |
Fahrlehrerakademie Wolfgang Löw |
Vorstadtstraße 13 66793 Saarwellingen |
Fahrlehrer-Akademie Verkehrs-Institut GmbH |
Furtwänglerstraße 52 33604 Bielefeld |
Audimax GmbH Bildung und Events |
Pastor-Niemöller-Platz 12 13156 Berlin |
Fahrlehrer Akademie Karlsruhe | Alte Kreisstraße 40 76149 Karlsruhe |
vpa Verkehrsfachschule GmbH | Hahnweidstr. 101 73230 Kirchheim/Teck |
PS-Profi Fahrschule GmbH | Hohenstaufenstraße 67 10781 Berlin |
Verkehrsinstitut Altenburg-Harry Bittner e.K. Fahrlehrerfachschule |
Parkstraße 1a 04600 Altenburg |
Die smarte Fahrschule GmbH Fahrlehrerausbildungsstätte |
Klosterstr. 27/28 13581 Berlin |
Verkehrsakademie PS Gehrmann GmbH | Bayreuther Str. 3 10787 Berlin |
Verkehrsinstitut Reinhold | Mündelheimer Weg 25 40472 Düsseldorf |
VerkehrsAusbildungsZentrum VAZ GmbH | Graflinger Str. 222 a 94469 Deggendorf |
DVPI Fahrlehrerfachschule Frankfurt am Main GmbH |
Lärchenstraße 139 a 65933 Frankfurt am Main |
DEULA Hildesheim GmbH | Lerchenkamp 42-48 31137 Hildesheim |
ALT:B Akademie Logistik Transport & Beruf | Liebigstr. 2-20 22113 Hamburg |
Fahrlehrerfachschule Edi GmbH | Schwarzmühlenstr. 104 45884 Gelsenkirchen |
Fahrschulservice Mecklenburg-Vorpommern GmbH Fahrlehrerkompetenzzentrum |
Hundsburgallee 12 18069 Rostock |
VI Verkehrsinstitut GmbH Thüringen | Rennsteigstraße 2-6 98544 Zella-Mehlis |
Fahrlehrer Campus Günter Dunkel |
Bonner Straße 64 50374 Erftstadt |
Fahrlehrerausbildungsstätte cool2drive |
Schneppenheimerweg 46 A 53881 Euskirchen |
Bildungswerk Verkehr Wirtschaft Logistik Nordrhein-Westfalen e.V. – BVWL Nordrhein-Westfalen e.V. – |
Haferlandweg 8 48155 Münster |
VK VerkehrsKolleg GmbH | Brückenstr. 16 51379 Leverkusen |
Fahrlehrer-Fachschule Gala | Holsteiner Straße 4 06493 Ballenstedt/Harz |
Fischer Academy GmbH | An der Zwötzener Brücke 1 07551 Gera |
VBZB Verkehrsbildungszentrum Berlin GmbH | Alt-Friedrichsfelde 63 B 12683 Berlin |
Fahrlehrerausbildungsstätte Reimertshofer | Gewerkenstraße 11 44628 Herne |
Aus- und Weiterbildungsgesellschaft mbH VIS (Verkehrs-Institut-Strausberg) |
Hegermühlenstraße 9c 15344 Strausberg |
Fahrschule und Fahrlehrerausbildungsstätte Michael Freudenberg |
Neustädter Straße 68 01877 Bischofswerda |
Pädagogische Fahrlehrerausbildungsstätte Elmar Willmann |
Hanfgärten 5 78073 Bad Dürrheim-Biesingen |
DEULA Schleswig-Holstein GmbH Fahrlehrerfachschule Aus- und Weiterbildung in Verkehrsberufen |
Am Kamp 13 24768 Rendsburg |
Fahrlehrerzentrum Ingolstadt FZI GmbH | Manchinger Str. 119 85053 Ingolstadt |
Wolfgang Löw Fahrlehrerausbildungsstätte |
Flugplatz, Gebäude 20 66482 Zweibrücken |
„Silvercar“ Fahrschule Erfurt Ulrich Müller Fahrlehrerausbildungsstätte |
Leipziger Platz 13 99085 Erfurt |
Fahrlehrerausbildungsstätte XXL | Bessemer Straße 14 21339 Lüneburg |
Verkehrsinstitut Schielein Günter und Jürgen Schielein GbR |
Löwenberger Straße 14 90475 Nürnberg |
GFU Fahrlehrerausbildungsstätte und Fahrschulen GmbH |
Zum Felsacker 66773 Schwalbach |
EVT Trafoier GmbH | Fichtenweg 49 99198 Kerpsleben |
BS & P Verkehrsfachschule Westfalen GmbH | Schulze-Delitzsch-Str. 2a 59348 Lüdinghausen |
Fahrlehrerausbildungsstätte Comes | Aalemannufer 5 13587 Berlin |
AVL Ausbildungszentrum für Verkehrsberufe Leipzig GmbH |
Georg-Schumann-Straße 257 04159 Leipzig |
GFB Berufliche Bildung Metalltechnik und Bausanierung GmbH |
Burkhardtstraße 31 07819 Triptis |
VerkehrsCampus Merkert GmbH Fahrlehrer- und Verkehrsausbildung |
Pfotenhauer Str. 46 01307 Dresden |
Verkehrsbildungszentrum Unna GmbH | Rudolf-Diesel-Str. 51 59423 Unna |
Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrschule Baade |
Büdnerstraße 09 19057 Schwerin |
KASB Akademie Bildungszentrum für Verkehrsberufe GmbH |
Coburger Straße 21a 96052 Bamberg |
Fahrlehrerausbildungsstätte der Ferienfahrschule Sächsische Schweiz GmbH |
Lohmener Str. 11 01796 Pirna-Copitz |
Verkehrsinstitut Reimertshofer Halle GmbH Fahrlehrerausbildungsstätte und Fahrschule |
Kirchnerstraße 4 06112 Halle/S |
Verkehrsinstitut Chemnitz GmbH | Werner-Seelenbinder-Straße 11a 09120 Chemnitz |
GBS Gesellschaft für Berufsausbildung im Straßenverkehrswesen mbH |
Dr.-Ernst-Derra-Straße 6 94036 Passau |
Gullivers Fahrlehrerausbildungsstätte – Ausbildungsfahrschule und Fahrschule UG |
Cicerostr. 16a 10709 Berlin |
Fahrlehrerausbildungsstätte Dr. Richard Herrmann |
Feldberger Ring 5 12619 Berlin |
BZ Fahrlehrer-Akademie – Fahrlehrerausbildungsstätte Tönisvorst – |
Tempelsweg 40 47918 Tönisvorst |
TÜV Rheinland Akademie GmbH Niederlassung Neubrandenburg Fahrlehrerausbildungs- und Fortbildungsstätte |
Warliner Straße 6 17034 Neubrandenburg |
Fahrschule Krüssmann | Max-Eyth-Straße 60 46149 Oberhausen |
CF-Fahrlehrerfachschule | Ehrenfeldgürtel 125 50823 Köln |
Verkehrspädagogisches Institut blue-car |
Kirchplatz 2 98673 Eisfeld |
GBS mbH Passau Niederlassung Mockern |
Weststraße 4 04603 Saara OT Mockern |
IBF Internationales Bildungs- und Fahrschulzentrum GmbH |
Alt-Tempelhof 21 12103 Berlin |
DRIVE Päd. GmbH | Senefelder Str. 32 10437 Berlin |
Bildungszentrum und Fahrschule Orange GmbH | Karl-Marx-Str. 198 12055 Berlin |
DKA GmbH | Schulstraße 16 66793 Saarwellingen |
Fahrschule Lege GmbH Akademie für Verkehrspädagogik Fahrlehrerausbildungsstätte |
Am Brink 2 21423 Stelle-Ashausen |
Ausbildungszentrum für Logistik und Verkehr GmbH – ALV |
Am Markt 26 22941 Bargteheide |
SVG Fahrschule Hamburg GmbH | Bullerdeich 36 20537 Hamburg |
alpha Bildungsstätte | Lübecker Str. 71 39126 Magdeburg |
SVG Aus- und Weiterbildungszentrum Hessen GmbH – Fahrlehrerausbildungsstätte |
Breitenbachstraße 9 60487 Frankfurt am Main |
Verkehrsfachschule Rheinland | Gierslinger Str. 5 53859 Niederkasse |
Fahrlehrer- und Verkehrsfachschule Köln | Max-Planck-Straße 12 50858 Köln |
GFW Verkehrsakademie Köln GmbH
amtl. anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte |
Eupener Straße 150
50933 Köln |
DVPi Gesellschaft für Verkehrspädagogik mbH | Brandstücken 21 22549 Hamburg |
Trackademy GmbH | Lilienthalstr. 17a 85399 Hallbergmoos |
Verkehrspsychologisches Institut – GALA – Fahrlehrer-Fachschule |
Am Sauerbach 12 06493 Ballenstedt |
RED-STAR-Akademie | Verkehrshof 6a 14478 Potsdam |
„Fahrlehrer Ausbildung Center Blaustein/Ulm“ | Hummelstr. 9 89134 Blaustein |
SVDV mbH STRELA-FAHRLEHRERFACHSCHULE STRALSUND |
Barther Straße 69 18437 Stralsund |
Die Ferienfahrschule Zöllner GmbH | Benkendorffstraße 20 30855 Langenhagen |
GFU Fahrlehrerausbildungsstätte und Fahrschulen GmbH |
Am Markt 13 66265 Heusweiler |
Übersicht zu Corona-Hilfen (Stand 03/2020)
Die vorliegende Übersicht soll Ihnen dabei helfen, die für Ihre Fahrschule geeigneten Hilfsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen und lokale Ansprechpartner zu finden. Da Beschlüsse zu Soforthilfen stetig angepasst werden, können einige Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits abgeändert worden Sein. MOVING übernimmt keine Garantie oder Haftung für die Richtigkeit
und Vollständigkeit der abgebildeten Informationen.
Sollten Sie Ihre Wissen zu möglichen Ergänzungen oder Korrekturen mit uns teilen wollen schreiben Sie bitte eine E-Mail an: info@moving-roadsafety.com . Vielen Dank!
Hier finden Sie die Zusammenfassung der Hilfsmaßnahmen als PDF-Datei.
Hilfen des Bundes | Kurzarbeitergeld | KfW Sonderprogramm 2020 (Hilfskredit) | Steuern des Bundes die von den Landesbehörden verwaltet werden |
Wer bekommt Hilfe? | Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Mitarbeiter dürfen nicht gekündigt werden/worden sein. Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich. |
Kleine und mittlere Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die vor dem 31.12.2019 keine finanziellen Schwierigkeiten hatten | Unternehmen und Selbstständige |
Wo bekommt man Hilfe? | Ansprechpartner ist die Bundesagentur für Arbeit am Betriebssitz. Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in schriftlicher Form in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Eine Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls ist erforderlich.
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Die Kreditvergabe läuft über lokale Finanzierungspartner (Geschäftsbanken, Genossenschaftsbanken oder Sparkassen) |
zuständige Landes-Steuerbehörden |
Was wird gefördert? | Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. | Die Hilfsleistung gilt für Investitionen und Betriebsmittel (laufende Kosten wie Personalkosten, Miete etc.) | Bei Anträgen auf Stundung und Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen wird von strengen Anforderungen und Stundungszinsen abgesehen. Von Vollstreckungsmaßnahmen wird abgesehen. Säumniszuschläge werden erlassen. |
Sonstiges | · Die gesetzliche Grundlage bildet der § 95 SGB III.
· Das KUG muss alle 3 Monate neu beantragt werden. |
Unterprogramme KfW-Unternehmerkredit (037/047) und ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076) | Stichtag für die Maßnahmen ist der 31.12.2020 |
Weiterführende Links |
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Landesspezifische Hilfsmaßnahmen | |
Schleswig-Holstein (SH) | Hilfsprogramm des Landes SH |
Wer/Was | In Anlehnung an die Bundeshilfen:
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Wo | Wird noch mit Investitionsbanken abgestimmt |
Sonstiges | |
Weiterführende Links |
Niedersachsen (NI) | Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen |
Wer | gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe in Betrieben mit bis zu 49 Beschäftigten |
Was/Wie |
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Wo | Unternehmen können sich bei Fragen an folgende E-Mail-Adresse wenden:
oder an unsere Hotline: 0511 120 5757 (8 – 20 Uhr) |
Sonstiges | Express-Bürgschaften:
Die NBB (www.nbb-hannover.de) verbürgt Hausbankkredite für nahezu alle Branchen bis zu einer Größenordnung von 2,5 Mio. Euro, davon bis zu 240.000 Euro im Expressverfahren innerhalb weniger Tage. Für diese Bürgschaften sind die Hausbanken der erste Ansprechpartner. |
Weiterführende Links |
Hamburg (HH) | Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) |
Wer | Adressaten der städtischen Corona-Allgemeinverfügungen unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind. |
Was/Wie |
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Sonstiges | HamburgerKredit-Liquidität (HKL):
zielgerichtet an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Kreditvolumen von je bis zu 250.000 Euro. Für Zins- und Tilgungsbedingungen soll der europarechtliche Rahmen maximal im Sinne der Kreditnehmer ausgeschöpft werden. |
Weiterführende Links |
Bremen (HB) | Förderprogramm der Freien Stadt Bremen |
Wer | Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz, freiberuflich Tätige, Soloselbständige mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen |
Was/Wie | Ausgaben für laufende Belastungen, wie z.B. Miet- und Pachtzahlungen für gewerbliche Immobilien, die aufgrund der Corona-Krise nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können, Zinszahlungen, Finanzierungsraten für fremdfinanzierte Maschinen, Anlagen und Einrichtungen, die aufgrund der Corona-Krise nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können.
In begründeten Einzelfällen bis zu max. 20.000 Euro bei entsprechenden Nachweisen. |
Wo | Task-Force bei der BAB – die Förderbank für Bremen und Bremerhaven – eine zentrale Anlaufstelle für alle (Kleinst-) Unternehmen, freiberuflich Tätige und Soloselbständige
telefonischen Hotline über die 9600-333 |
Weiterführende Links |
Mecklenburg-Vorpommern (MV) | MV-Schutzfonds |
Wer/Was | Unternehmen die durch die Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden
Ergänzung der Bundesmittel für Unternehmen bis 49 Beschäftigte:
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Wo | Landes-Förder-Institut Mecklenburg-Vorpommern |
Sonstiges |
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Weiterführende Links |
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Brandenburg (BRB) | Corona Soforthilfe Brandenburg |
Wer | Gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben. |
Was/Wie | Die Soforthilfe wird als eine einmalige, nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss gewährt.
Konditionen: Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen (Vollzeitäquivalente) und beträgt:
in Abhängigkeit des erklärten Schadens. Die Schadenshöhe für den Zeitraum von drei Monaten geben Sie einfach im dafür vorgesehen Feld des Antragsformulares an.
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Wo |
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Sonstiges | Bürgschaften: Bürgschaft bis zu 80% für Banken zur Liquiditätssicherung für Betriebsmitteldarlehen (5 Jahre) bis 2,5 Mio. Euro für kleine und mittelständische Unternehmen |
Weiterführende Links |
Berlin (BE) | Rettungsbeihilfe Corona – Soforthilfe-Paket I+II (II ab 27.03.2020) |
Wer | Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU, mit Betriebsstätte in Berlin, deren Existenzgründungsphase (3 Jahre) beendet ist. |
Was/Wie |
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Sonstiges |
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Wo | Investitionsbank Berlin |
Weiterführende Links |
Sachsen-Anhalt (ST) | Siehe Bundesmittel |
Sonstiges | |
Weiterführende Links |
Thüringen (TH) | Thüringer Soforthilfeprogramm (ab 30.03.2020) |
Wer | Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen (inkl. Einzelunternehmen) sowie Unternehmen der Branche 86.9 (Gesundheitswesen, auch wenn diese über keine Gewerbeanmeldung verfügen) und wirtschaftsnahe freie Berufe und die Kreativwirtschaft der Branchennummern 71-74, 85.5 sowie 90 gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). > Fahrschulen sind WZ 85.53 |
Was | Zuschüsse für Unternehmen gestaffelt nach Anzahl der Vollzeitbeschäftigten:
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Wo | Thüringer Aufbaubank
Tel.: 0361 / 7447 – 0 (Zentrale) |
Weiterführende Links |
Sachsen (SN) | „Sachsen hilft sofort“ |
Wer | Mit diesem Soforthilfe-Darlehen werden Einzelunternehmer (Solo-Selbstständige), Kleinstunternehmer und Freiberufler unterstützt, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind. |
Was/Wie | Die Zuwendung wird als Projektförderung durch ein zinsloses, am Liquiditätsbedarf (weiterlaufende Betriebsausgaben) für zunächst vier Monate orientiertes Nachrang-Darlehen von mindestens 5.000 Euro und höchstens 50.000 Euro gewährt.
In begründeten Ausnahmefällen kann das Darlehen auf bis zu 100.000 Euro aufgestockt werden. Das kann der Fall sein, wenn nach einem Zeitraum von vier Monaten ein höherer Liquiditätsbedarf besteht. Das Darlehen wird als öffentliches Darlehen aus Mitteln des Freistaates Sachsen direkt von der SAB in privatrechtlicher Form bewilligt und in einer Tranche ausgezahlt. Es ist ein sogenanntes Staatsdarlehen, dessen Vorteil darin besteht, dass die Bewilligung ohne Hausbank funktioniert und das Darlehen somit schnell und flexibel gegeben werden kann. |
Wo | Die Beantragung und Ausreichung erfolgt über die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) Pirnaische Straße 9 01069 Dresden als auch über die zuständigen Bewilligungsstellen.
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Sonstiges | |
Weiterführende Links |
Nordrhein-Westfalen (NRW) | NRW-Soforthilfe 2020 |
Wer | Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb
wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind, ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben. |
Was/Wie | Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:
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Wo | Der Link zum Antragsverfahren wird am Freitag bei den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt.
Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. |
Sonstiges |
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Weiterführende Links |
Rheinland-Pfalz (RP) | Ergänzung des Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz |
Wer | Unternehmen in Hessen, Solo-Selbstständige und Freiberufler |
Was/Wie | Die Soforthilfen von Bund und Land sehen folgendes vor:
Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):
Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):
Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):
Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021 tilgungsfrei. |
Wo | Stabsstelle Unternehmenshilfe im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ist eine zentrale Anlaufstelle für alle Branchen. Die Stabsstelle können Sie erreichen per E-Mail unternehmenshilfe-corona@mwvlw.rlp.de oder unter der zentralen Telefonnummer: 06131/16-5110.
Anträge für den Bundes-Zuschuss können von kommender Woche an bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Das Sofort-Darlehen des Landes kann zu einem späteren Zeitpunkt bei der Hausbank beantragt werden. |
Sonstiges |
Das Land unterstützt Unternehmen mit Bürgschaften mit 80-prozentigen Bürgschaften. Tilgungsaussetzungen abgedeckt werden. Bürgschaften bis zu einer Höhe von 2,5 Millionen Euro werden von der Bürgschaftsbank vergeben (info@bb-rlp.de, Hotline 06131 62915-65). Die ISB ist für die Übernahme von Bürgschaften über 2,5 Millionen Euro zuständig (beratung@isb.rlp.de, Hotline 06131 6172-1333).
Der Liquiditätsbedarf der Unternehmen kann darüber hinaus über Programmdarlehen und bei laufenden Finanzierungen über Tilgungsaussetzungen abgedeckt werden. |
Weiterführende Links |
Hessen (HE) | Soforthilfeprogramm des Landes Hessen |
Wer | Zuschussberechtigt sind Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erwirtschaften, Angehörige freier Berufe, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte Künstler sowie am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer gGmbH |
Was/Wie | Die Corona-Soforthilfe wird als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Sie beträgt inklusive der Bundesförderung bei
Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Höhe des Liquiditätsengpasses, der durch die Folgen der Corona-Pandemie entstanden ist. |
Wo | Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen |
Sonstiges |
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Weiterführende Links |
Saarland (SL) | Kleinunternehmer-Soforthilfe |
Wer | Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die im Jahresdurchschnitt bis zu max. 10 sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.
Wer mit bis zu zehn sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht mehr als 700.000 Euro Umsatz oder 350.000 Euro Bilanzsumme im Jahr erwirtschaftet, kann mit einem Zuschuss rechnen |
Was/Wie |
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Wo | Antrag per Mail an soforthilfe@wirtschaft.saarland.de |
Sonstiges | Bürgschaften:
Für Ausfallbürgschaften, insbesondere aus dem Programm „Bürgschaft direkt“ bis 100.000 Euro, gibt es ein Schnellverfahren. Ansprechpartner im Saarland ist die bei der SIKB angesiedelte Bürgschaftsbank Saarland GmbH. Telefon: 0681 / 30 33-0, E-Mail: info@bbs-saar.de.
„Sofort-Kredit Saarland“ – Kreditprogramm der Saarländischen Investitionskreditbank Aktiengesellschaft: Bis zu 500.000 € für Betriebsmittel über max. 5 Jahre |
Weiterführende Links |
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Baden-Württemberg (BW) | Soforthilfe Corona |
Wer | Gewerbliche und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben. |
Was/Wie | Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. |
Wo | über das Online-Portal der jeweilig zuständigen Kammer: Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer |
Sonstiges | |
Weiterführende Links |
Bayern (BY) | Soforthilfe Corona |
Wer | Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. |
Was/Wie | Die rückzahlungsfreie Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
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Wo | Bei den örtlich zuständigen Bewilligungs- und Vollzugsbehörden. |
Sonstiges | |
Weiterführende Links |
Außerdem:
- Eckpunkte Papier des BMWI zu den Soforthilfen
- Informationsportal der DIHK
- Haufe – Informationen zur Kurzarbeiterregelung und Zuverdienst (Minijobs) für Arbeitnehmer
- Haufe – Für Arbeitnehmer: Stundung der Steuer gilt nicht für Lohnsteuer
- Haufe – Interessant für Arbeitgeber: Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen
- NWB – Für Arbeitgeber: Einige Landesfinanzbehörden sehen nun auch Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer
- Antragsformulare für die Beantragung von Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus. Hier finden Sie eine Sammlung der bisher veröffentlichten Formulare
- Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG)
- Hilfspaket der Fahrlehrerversicherung
Die Kfz-Versicherung für Fahrschulfahrzeuge kann unbürokratisch ausgesetzt werden, wenn die Fahrzeuge nicht benutzt werden. Wie es funktioniert, erfahren Sie aus den folgenden Bedingungen. Bitte lesen Sie diese aufmerksam. Mit unserem Online-Formular können Sie die Hilfe dann sofort beantragen.
Bei Zahlungsschwierigkeiten finden wir eine individuelle Lösung, wie Ratenzahlung oder die Stundung der Beiträge. Dazu erfahren Sie an dieser Stelle im Laufe der Woche mehr. Weitere Erleichterungen für Sie sind in Arbeit.
Details, Bedingungen und Ansprechpartner finden Sie unter folgendem Link
Rechtliche Bestimmungen:
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl an relevanten Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien.
EU-Führerscheinrichtlinien
- Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins
- Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
- Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
- Entscheidung der Kommission vom 25. August 2008 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen
Berufskraftfahrer
Merkblätter des BMVI über die erforderlichen Fahrerqualifikationen bei Einsatz oder Beschäftigung von Kraftfahrern aus Deutschland, der EU und Drittstaaten:
- Merkblatt für Unternehmen – BKrFQ (03/2019)
- Merkblatt für Staatsangehörige aus EU/EWR – BKrFQ (03/2019)
- Merkblatt für Staatsangehörige aus Drittstaaten – BKrFQ (03/2019)
Gesetze und Verordnungen aus Deutschland
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr 2010
- Fahrlehrergesetz 1969, zuletzt geändert 2011
- Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz 2012
- Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr 2006
- Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes 2006
- Fragen zum Berufskraftfahrerrecht (Link auf die Webseite des BAG)
- BAG-Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (2014)
- Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften und
- zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (2017)